„Lizenz zum Verpacken“ – Ab 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG)

VerpackG, Verpackungsgesetz

Online-Händler aufgepasst: Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) ist da

Wer ist betroffen?

Du bist Onlinehändler und hast bestimmt schon vom neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) gehört. Wenn nicht, wird es höchste Zeit, denn ab dem 01. Januar 2019 verpflichtet es jeden Händler, der in Deutschland gewerbsmäßig Waren an Kunden versendet,  ihre Verpackungsmaterialien im Rahmen ihrer Produktverantwortung zu lizenzieren. Konkret geht es um sogenannte Verkaufsverpackungen – das sind alle Verpackungen, die letztlich beim privaten Endverbraucher im Abfall landen. Entsprechend zählen hierzu neben Produkt- und Serviceverpackungen auch Versandverpackungen. Das Gesetz hat vor allem zum Ziel, die Recyclingquoten zu erhöhen. Es ersetzt die bisherige Verpackungsverordnung, die noch massive Schlupflöcher zuließ. 

Nun gilt es zwei wesentliche Schritte zu beachten:

Schritt 1: Registriere dich vor Jahresbeginn bei einem dualen System wie Interseroh und gib z. B. beim Onlineshop Lizenzero deine voraussichtlichen Verpackungsmengen an, die du pro Jahr in Umlauf bringen wirst – das nennt man „lizenzieren“ oder „beteiligen“. 

Schritt 2: Registriere dich über LUCID bei der neu geschaffenen Kontrollinstanz Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).Gib dort das duale System an, bei dem du dich registriert hast, sowie die dort gemeldete Verpackungsmenge. Du erhältst eine Registrierungsnummer der ZSVR, die du wiederum bei deinem dualen System angibst.

Diese doppelte Angabe ist neu und soll dafür sorgen, dass mit dem durch die ZSVR bereitgestellten online öffentlich zugänglichen Register LUCID eine Kontrolle über alle registrierten Händler und Hersteller möglich ist. Diese Transparenz soll vor allem für faire Regeln auf dem Markt sorgen und Trittbrettfahrer ausschließen. Denn: Bei Missachtung des neuen VerpackG, also auch bei der Angabe falscher Mengen, drohen dir gegebenenfalls bis zu 200.000 Euro Bußgeld und Verkaufsverbote!

Die wichtigste Frage: Bist du überhaupt betroffen?

Als Faustregel gilt immer: Wer eine Verkaufsverpackung erstmalig mit Ware befüllt und diese an einen privaten Endkonsumenten schickt, von dem sie letztlich als Abfall entsorgt wird, der ist nach dem VerpackG verpflichtet, diese Verpackungsmaterialien zu lizenzieren. Das Gesetz schließt dabei sämtliche Verpackungsmaterialien mit ein: Vom Karton über Styropor, Seidenpapier und Packband bis zur Luftpolsterfolie ist alles dabei.

VerpackG, Verpackungsgesetz
Copyright: Interseroh

Jetzt gibt es natürlich Unterschiede, wie du deine Ware vertreiben kannst. Deshalb nun zwei konkrete Fallbeispiele:

Fall 1: Du vertreibst deine Ware selbst über einen eigenen Onlineshop

Wenn du einen eigenen Onlineshop betreibst und Waren darüber anbietest und versendest, unterliegst du unmittelbar dem VerpackG. Wenn du sowohl Hersteller als auch Händler der von dir versendeten Waren bist, musst du sowohl die Produkt- als auch die Versandverpackungen bei einem dualen System lizenzieren. Wenn du nur als Zwischenhändler tätig bist und Waren weiterschickst, verpflichtet dich das Gesetz nur, die von dir befüllten Versandverpackungen zu lizenzieren. Beachte bitte, dass du in diesem Fall in der Lage sein musst, die in der Lieferkette vor dir bereits lizenzierten Verpackungen (also die Produktverpackungen, die du weiterschickst) nachweisen zu können. Diesen Beleg solltest du aktiv vom Lizenzierungspflichtigen einfordern. 

Fall 2: Du nutzt Marketplaces wie Amazon, eBay oder Etsy

Wenn du deine Waren zusätzlich zum eigenen Shop oder ausschließlich über Marketplaces wie Amazon und Co. vertreibst, kommt es immer darauf an, wer die Ware letztendlich verpackt und an den Kunden verschickt. Wickelt der Marketplace den Versand für dich ab oder bist du Dropshipper? Hier gilt es ein paar Regeln zu beachten: 

Variante A : Dein Versand wird über einen Marketplace abgewickelt

Als Amazon FBA müsstest du es bereits kennen: Deine Waren werden in einem Verteilerlager durch Amazon im Zuge einer Bestellung verpackt und versendet. Das Gleiche gilt auch für andere Marketplaces. Wenn du die Produktverpackung selbst mit Ware befüllt hast, bist du gemäß VerpackG verantwortlich, diese zu lizenzieren. Solltest du die verpackten Produkte nur weitergeben, musst du nachweisen können, dass diese Produktverpackungen bereits von Herstellern oder Lieferanten lizenziert wurden.

Des Weiteren gilt für die Versandverpackung: Gemäß der VerpackG-Systematik müsste der Marketplace sich um die Lizenzierung kümmern, da er Versandverpackungen mit Ware befüllt und in Verkehr bringt. Jedoch ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht absehbar, ob der Lizenzierungsprozess von Seiten der Marketplaces anstandslos und reibungslos laufen wird, und auch von der ZSVR gibt es noch keine klare Aussage über eine genaue Regelung. Deshalb: Sichert euch ab und holt euch einen Systembeteiligungsnachweis vom Marketplace. 

Update April 2019: Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat mittlerweile eine konkrete Interpretation des VerpackG im Bezug auf Fulfillment Center veröffentlicht. Demnach gelten die Versand- und Logistikdienstleister als Erstinverkehrbringer und sind somit für die Lizenzierung und Registrierung der Verpackung inklusive Füllmaterial, Etiketten, usw. verantwortlich. Auch, wenn der Händler und der Versanddienstleister zugleich auf der Verpackung erkennbar sind oder der Absender hierauf nicht konkret genannt wird, liegen die Pflichten des VerpackG beim beauftragten Fulfillment-Center. Nur für den Fall, dass ausschließlich das Branding des Verkäufers auf der Ware erkennbar ist und der Versanddienstleister nicht als Absender ersichtlich wird, ist der Händler selbst systembeteiligungs- und registrierungspflichtig. 

Variante B: Du bist Dropshipper

Wenn du überhaupt keinen physischen Kontakt zu deinen Waren hast und diese direkt bei einem Großhändler oder Hersteller lagerst, der deine Waren an deine Kunden in deinem Namen versendet, bist du von der Lizenzierungspflicht vorerst ausgenommen. Denn gemäß VerpackG muss in diesem Fall der Hersteller der Ware die Produktverpackung beteiligen sowie der Großhändler oder Lieferant die Versandverpackung. 

Beachte: Im Falle einer Nachweispflicht bei der ZSVR solltest du dir als Letztvertreiber auf jeden Fall vorher die Beteiligungsnachweise aller Hersteller, Lieferanten und Großhändler einholen, um gesetzeskonform in Deutschland zu handeln.

Mehr Informationen bekommst du auch unter www.lizenzero.de. Übrigens: Das Portal stellt eine Berechnungshilfe zur Verfügung, die es dir ermöglicht, auf einfache und verständliche Weise deine in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen zu berechnen sowie eine Schätzung für das laufende Jahr abzugeben. Zum Schluss: Zu Beginn des Folgejahres musst du noch die ursprünglich angegebenen Mengenangaben prüfen und den finalen Wert sowohl beim dualen System als auch bei der ZSVR melden. 


Autor:

Ida Schlößer

Ida Schlößer ist Online-Expertin und für den Umweltdienstleister Interseroh tätig. Als anerkanntes duales System mit langjähriger Erfahrung steht Dir Interseroh in allen Fragen rund um das Verpackungsgesetz kompetent zur Seite und ermöglicht Dir mit dem Onlineshop Lizenzero eine unkomplizierte und schnelle Abwicklung Deiner Verpackungslizenzierung.

1 Comment

  1. Christoph

    „Hallo Jeff, sende mir doch bitte den Systembeteiligungsnachweis…“ Guter Witz

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